Veranstaltung: | 59. Landesversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen am 23.11.2024 in Chemnitz |
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Tagesordnungspunkt: | 1. Formalia |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 16.10.2024, 08:37 |
LAG-Statut
Satzungstext
Statut der Landesarbeitsgemeínschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen
[LAG-Statut]
Leitbild
Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) sind von zentraler Bedeutung für die Arbeit
unseres Landesverbands. Sie
- sind Kompetenzzentren,die thematische Expertise erarbeiten und für den
Landesverband, seine Gremien und Untergliederungen aufbereiten.
- sind Schnittstelle in die Gesellschaft: Sie knüpfen und pflegen Kontakte
zu Organisationenund Institutionen in ihrem Themenfeld und fragen deren
Wissen ab. Über ihre Netzwerke wird die Partei in den Themengebieten
kampagnenfähig.
- bilden Netzwerke auch innerhalb der Partei. Sie sind offen für regelmäßige
oder projektbezogene Mitarbeit einzelner interessierter und fachkundiger
Mitglieder. Sie beteiligen sich an Vernetzungstreffen innerhalb des
Landesverbandes (LAG-Sprecher*innentreffen, Grüner Tag).
- gehen an die Öffentlichkeit: Sie organisieren öffentlichkeitswirksame
Aktionen wie z. B. Informations- und Diskussionsveranstaltungen und führen
diese in Abstimmung mit dem Landesvorstand, den Mitarbeiter*innen der
Landesgeschäftsstelle und ggf. weiteren Parteigliederungen durch. Der
Landesvorstand, die Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle bzw.
weitere Parteigliederungen führen öffentlichkeitswirksame Kampagnen in
Kooperation mit den Landesarbeitsgemeinschaften durch.
- beteiligen sich an den thematischen Diskursen auf Bundesebene,
insbesondere indem sie Vertreter*innen in die entsprechenden
Bundesarbeitsgemeinschaften entsenden, sich an Anträgen zu
Bundesdelegiertenkonferenzen beteiligen sowie Kontakte zu den
Landesarbeitsgemeinschaften anderer Landesverbände pflegen.
- bieten den Mitgliedern des Landesverbandes niedrigschwellige
Möglichkeiten, um sich entsprechend ihrer Interessen und Kompetenzen
einzubringen.
Die Zusammenarbeit in den Landesarbeitsgemeinschaften ist gekennzeichnet durch
geschlechtergerechte Strukturen und Gewaltfreie Kommunikation. Die Mitglieder
pflegen einen fairen, offenen und von gegenseitigem Respekt getragenen Umgang.
Diese Punkte dienen dazu, die Bandbreite der Arbeit der
Landesarbeitsgerneinschaften aufzuzeigen. in ihrer Gesamtheit zeichnen sie das
Bild einer idealen Landesarbeitsgemeinschaft in unserem Landes-
verband. Sie sind nicht als Messlatte für die Bewertung einer erfolgreichen
Arbeit zu verstehen. Vielmehr sind sie Ansporn, insbesondere an den
Landesvorstand und die Landesgeschaftsstelle, unsere Mitglieder bei ihrem
ehrenamtlichen Engagement in den Landesarbeitsgemeinschajten zu fördern und
zu unterstützen.
§ 1 Aufgaben und Funktionen der Landesarbeitsgemeinschaften
Landesarbeitsgemeinschaften sind Arbeitsgruppen, die innerhalb von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN in Sachsen kontinuierlich landes- und bundespolitische Themen
bearbeiten.
Die Landesarbeitsgemeinschaften erarbeiten sich politische Zusammenhänge und
haben den Auftrag die Programmatik und die grundlegende strategische Ausrichtung
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen weiterzuentwickeln. Sie dienen deshalb auch
der Vernetzung der inhaltlichen Arbeit der Landtagsfraktion, der Bundestags- und
Europaabgeordneten sowie der Bundesarbeitsgemeinschaften mit der Landespartei.
Sie geben Anregung für öffentliche Diskussionen und begleiten diese, ergänzen
die Arbeit des Landesvorstandes und der Kreisverbände, informieren die
Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen und arbeiten mit diesen
zusammen.
§ 2 Mitarbeit
(1) Die Mitarbeit in einer Landesarbeitsgemeinschaft ist allen Mitgliedern von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen möglich. Darüber hinaus können freie
Mitarbeiter*innen nach § 4 der Landessatzung in den Landesarbeitsgemeinschaften
mitarbeiten. Damit leisten die Landesarbeitsgemeinschaften einen wichtigen
Beitrag zur gesellschaftlichen Öffnung der Partei und erleichtern die
Einbeziehung von externem Fach- und Sachverstand in die Parteiarbeit.
(2) Die Landtags- und Bundestagsabgeordneten sowie Mitglieder des Europäischen
Parlaments arbeiten in den Landesarbeitsgemeinschaften mit, in deren
Arbeitsbereichen sie Sprecher*in sind oder die ihre Fachbereiche berühren.
(3) Einladungen und die Abstimmungen nach § 5 Abs. 5 erfolgen über eine interne
Mailingliste der Landesarbeitsgemeinschaft, in welche die Mitarbeiter*innen nach
Absatz 1 eingetragen sind. Darüber hinaus können die Landesarbeitsgemeinschaften
eine Debatten-Mailingliste oder eıne
geeignete Chat-Anwendung nutzen, auf denen sich zusätzlich zu den Mitgliedern
nach Satz 1 auch Interessent*innen eintragen können. Die Mailinglisten werden
durch die Landesgeschäftsstelle zur Verfügung gestellt und durch die
Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaft moderiert.
§ 3 Anerkennung
(1) Über die Anerkennung einer Arbeitsgruppe als Landesarbeitsgemeinschaft
entscheidet der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Ablehnung
hat der Landesparteirat, auf Antrag der Arbeitsgruppe, mit einfacher Mehrheit
über die Anerkennung zu entscheiden.
(2) Für die Anerkennung als Landesarbeitsgemeinschaft sind folgende
Voraussetzungen zu erfüllen:
a. Die Landesarbeitsgemeinschaft befasst sich mit landes- und bundespolitisch
relevanten Themen.
b. In der Landesarbeitsgemeinschaft findet eine regelmäßige Mitarbeit von
Mitgliedern aus mindestens zwei Kreisverbänden statt.
c. Die Landesarbeitsgemeinschaft findet sich mindestens zweimal im Jahr zu
Treffen zusammen.
d. Die Landesarbeitsgemeinschaft führt ein Sitzungsprotokoll und leitet dieses
der Landesgeschäftsstelle zu.
(3) Die Auflösung bzw. Arbeitseinstellung einer Landesarbeitsgemeinschaft ist
dem Landesvorstand anzuzeigen. Erfüllt eine Landesarbeitsgemeinschaft die
Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr, kann der Landesvorstand die Auflösung
der Landesarbeitsgemeinschaft feststellen. Auf Antrag von mindestens eine*r
Mitarbeiter*in der betroffenen Landesarbeitsgemeinschaft hat der Landesparteirat
abschließend über die Auflösung zu entscheiden.
§ 4 Arbeitsweise
(1) Landesarbeitsgemeinschaften entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise,
die Themen und den Sitzungsturnus unter Beachtung von § 3 Abs. 2.
(2) Termine und die Tagesordnung der Sitzungen sind sowohl über den internen E-
Mailverteiler als auch über den Debattenverteiler zu verschicken. Außerdem sind
die Termine der Landesgeschäftsstelle für die Veröffentlichung in den Medien des
Landesverbandes anzuzeigen.
(3) Die Einladung zu Sitzungen soll nach Möglichkeit mindestens vier Wochen vor
der Sitzung erfolgen. Eine vorläufige Tagesordnung ist mindestens eine Woche vor
der Sitzung zu versenden.
(4) Die Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaften sind mitgliederöffentlich.
Über die Teilnahme von Gästen entscheidet die Landesarbeitsgemeinschaft.
(5) Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu protokollieren und anschließend an die
Landesgeschäftsstelle zu senden. Die Protokolle werden mitgliederintern
veröffentlicht.
§ 5 Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen der Partei und sinngemäß
nach der Geschäftsordnung der Landesversammlung durchzuführen.
(2) Bei Wahlen und Delegierungen findet die Wahlordnung des Landesverbandes
sinngemäß Anwendung. Wahlen können auf einer Sitzung nur durchgeführt werden,
wenn diese mindestens vier Wochen vorher geladen und in der Einladung auf die
Wahlen hingewiesen wurde.
(3) Auf der Sitzung der Landesarbeitsgemeinschaft sind die anwesenden Mitglieder
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen abstimmungs- und wahlberechtigt.
(4) Freie Mitarbeiter*innen sind grundsätzlich abstimmungsberechtigt. Dies gilt
nicht für Abstimmungen zu Anträgen an die Landesversammlung gemäß § 10 Abs. 6
der Landessatzung und für Wahlen.
(5) Zwischen den Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaften können Abstimmungen
auch per E-Mail oder mittels geeigneter Web-Anwendungen erfolgen. Die
Abstimmungsleitung übernehmen die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaft.
Die Fernabstimmung ist zeitlich zu befristen und das Ergebnis sowohl über den
internen E-Mailverteiler als auch über den Debattenverteiler unmittelbar nach
Fristablauf bekanntzugeben.
§ 6 Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaft
(1) Landesarbeitsgemeinschaften wählen aus ihrer Mitte bis zu zwei
Sprecher*innen, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen sein müssen.
Die Sprecher*innen koordinieren die Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaft und
wirken als Kontaktpersonen nach außen. Bei der Sprecher*innenwahl ist das
Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzuwenden.
(2) Die Amtszeit der Sprecher"innen beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist
möglich.
(3) Die Wahl ist zu protokollieren und dem Landesvorstand zur Kenntnis zu
geben.Tritt eine Sprecher*in vor Ablauf der Amtszeit zurück, so ist der nicht
besetzte Platz auf der nächsten Sitzung der Landesarbeitsgemeinschaft für die
restliche Dauer der Amtsperiode nachzuwählen.
(4) Mitglieder des Landesvorstandes, des Landtages, des Bundestages oder des
Europaparlaments sollen nicht Sprecher*in einer Landesarbeitsgemeinschaft sein.
§ 7 Delegierungen zu Bundesarbeitsgemeinschaften
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften entscheiden über die Entsendung ihrer
Delegierten zur jeweiligen Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG). Als Delegierte
sollen nur Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen entsandt werden. Die
Delegierungen sind dem Landesvorstand anzuzeigen und bedürfen dessen
Bestätigung. Je Landesarbeitsgemeinschaft werden maximal zwei Delegierte und
zwei Ersatzdelegierte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Nachwahlen
gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
ist bindend.
(2) Der Landesvorstand kann die Delegierten und Ersatzdelegierten für jene
Bundesarbeitsgemeinschaften bestimmen, für die keine entsprechende
Landesarbeitsgemeinschaft existiert.
(3) Die BAG-Delegierten berichten ihrer entsendenden Landesarbeitsgemeinschaft
und dem Landesvorstand regelmäßig über Ergebnisse der BAG-Sitzungen in
angemessener Form.
§ 8 Zusammenarbeit
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften berichten regelmäßig in den Medien des
Landesverbandes über ihre Arbeit. Die Pressearbeit der
Landesarbeitsgemeinschaften erfolgt in Abstimmung mit dem Landesvorstand.
(2) Die fachliche Vernetzung von Landesarbeitsgemeinschaften kann durch Bildung
gemeinsamer Arbeitsgruppen, durch gemeinsame Projekte und durch gemeinsame
Beratungen erfolgen.
(3) Landesarbeitsgemeinschaften sollen nach Möglichkeit an wechselnden Orten
innerhalb Sachsens tagen.
(4) Die Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle stehen allen
Landesarbeitsgemeinschaften zur organisatorischen Unterstützung zur Verfügung.
(5) Beschlüsse einer Landesarbeitsgemeinschaft über Mitgliedschaften in
Initiativen, Gruppen und Verbänden sowie die Unterzeichnung von Aufrufen und die
Abgabe von öffentlichen Erklärungen bedürfen der Bestätigung durch den
Landesvorstand.
(6) Die Sprecher*innen all-r Landesarbeitsgemeinschaften treffen sich mindestens
einmal jährlich auf Einladung des Landesvorstandes zur Beratung der gemeinsamen
Arbeit und zum Austausch untereinander.
§ 9 Finanzierung
(1) Die laufenden Kosten der Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaften, inklusive
Öffentlichkeits- und Projektarbeit, werden auf Antrag aus dem Haushalt des
Landesverbandes getragen. Dafür wird ein entsprechender Etat vorgesehen. Über
Reisekosten hinausgehende Aufwendungen sind rechtzeitig bei der
Landesgeschäftsstelle zu beantragen und zu begründen, soweit sie insgesamt
50 Euro übersteigen. Die Kassen- und Finanzordnung sowie die Erstattungsordnung
des Landesverbandes gelten entsprechend.
(2) Reisekosten der Sprecher*innen sowie der jeweiligen von der
Landesarbeitsgemeinschaft gewählten BAG-Delegierten, die im Zusammenhang mit der
Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaft entstehen, werden aus dem Haushalt des
Landesverbandes getragen. Die Erstattungsordnung des Landesverbandes gilt
entsprechend. Die Erstattung von Reisekosten weiterer LAG-Mitglieder
obliegt den Kreisverbänden im Rahmen ihrer Finanzhoheit.
(3) Die Reisekosten der BAG-Delegierten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
in der Bundesarbeitsgemeinschaft entstehen, werden aus dem Haushalt des
Landesverbandes getragen. Die Kassen-und Finanzordnung sowie die
Erstattungsordnung des Landesverbandes gelten entsprechend.
§ 10 Inkrafttreten und Änderungen
Dieses Statut tritt durch Beschluss des Landesparteirates mit einfacher Mehrheit
in Kraft. Änderungen des Statuts der Landesarbeitsgemeinschaften kann der
Landesparteirat mit einfacher Mehrheit beschließen.
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