Veranstaltung: | 59. Landesversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen am 23.11.2024 in Chemnitz |
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Tagesordnungspunkt: | 5. Änderung der Satzung |
Antragsteller*in: | Valentin Lippmann (KV Dresden) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
Eingereicht: | 31.10.2024, 13:49 |
S4: Antrag zur Änderung der Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen
Antragstext
„Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, der Landesparteirat, die
Landesarbeitsgemeinschaften, die Kreiskassierer*innenkonferenz, der
Landesvorstand, einzelne Delegierte und die GRÜNE JUGEND Sachsen sowie
mindestens 15 Mitglieder des Landesverbandes, die gemeinschaftlich einen Antrag
stellen.“
„Antragsberechtigt sind Kreisverbände, Ortsverbände, der Landesparteirat, die
Landesarbeitsgemeinschaften, die Kreiskassierer*innenkonferenz, der
Landesvorstand, einzelne Delegierte und die GRÜNE JUGEND Sachsen sowie
mindestens 15 Mitglieder des Landesverbandes, die gemeinschaftlich einen Antrag
stellen.“
Begründung
Im Allgemeinen
Den Anlass der vorgeschlagenen Satzungsänderung bildet der Umstand, dass im Zusammenhang mit der derzeit fragilen Regierungsbildung auf Landesebene aufgefallen ist, dass die Frist zur Einberufung einer Landesversammlung bei etwaigen Neuwahlen nicht einhaltbar wäre. Die nach Art. 44 Abs. 2 SächsVerf vorgesehene Frist von 60 Tagen zwischen Auflösung des Landtages und dem spätesten Termin für Neuwahlen kollidiert mit den bestehenden ausnahmslosen Landungsfristen der Satzung. Hier ist zwingend eine Anpassung erforderlich.
Im Zusammenhang mit diese Anpassung werden zwei weitere Änderungen im § 10 der Satzung betreffend die Landesversammlung vorgeschlagen. Zum einem wird in Absatz 1 eine bestehende Unschärfe hinsichtlich der Gesamtzahl der Delegierten beseitigt, zum anderen soll es zukünftig auch einer qualifizierten Zahl an Mitgliedern möglich sein, eigenständige Anträge an die Landesversammlung zu stellen. Die Änderung der Geschäftsordnung bildet hierzu eine Folgeänderung.
Im Besonderen
Zu I. Änderung der Satzung
Zu Nr. 1 (Änderung in § 10 Abs. 1)
Durch die Einfügung der Wörter „in der Regel“ in Satz 3 wird klargestellt, dass die Landesversammlung auch weniger bzw. mehr Mitglieder haben kann. Dies trifft zum einen dann zu, wenn aufgrund des Berechnungsverfahrens sich in der Folge der anzuwendenden Rundungsregel rechnerisch 119 oder 121 Delegierte ergeben. Zum anderen trifft dies bei den Landesversammlungen zur Aufstellung von Landeslisten zu, bei denen regelmäßig die Delegierten der GRÜNEN JUGEND Sachsen von Rechts wegen nicht stimmberechtigt sind. Zugleich wird Satz 8 entsprechend angepasst und dort klargestellt, dass maßgeblich für die tatsächliche Zahl der Delegierten das Berechnungsverfahren ist. Ebenso wird der dortige Verweisfehler auf Satz 1 korrigiert.
Zu Nr. 2 (Änderung in § 10 Abs. 2)
Durch die Anfügung in Absatz 2 wird die Möglichkeit eröffnet, die Fristen zur Ladung der Landesversammlung in besonderes dringlichen Fällen zu verkürzen. Dies ist dann der Fall, wenn die Einhaltung der normalen Frist den Anlass für die Landesversammlung konterkarieren würde, so beispielsweise, wenn aufgrund von Neuwahlen des Sächsischen Landtages oder des Deutschen Bundestages eine vierwöchige Ladungsfrist mit den (verkürzten) wahlrechtlichen Fristen zur Listenaufstellung nicht mehr vereinbar wäre. In derartigen Fällen kann die Ladungsfrist auf einen angemessenen Zeitraum verkürzt werden. Die Fristverkürzung ist zwingend zu begründen. Dadurch können die Gründe für die Fristverkürzung gegebenenfalls einer schiedsgerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Zu Nr. 3 (Änderung in § 10 Abs. 7)
Mit der Änderung wird es zukünftig auch einer qualifizierten Zahl an Mitgliedern ermöglicht, eigenständige Anträge zu stellen. Die aktuelle Regelung nach der – jenseits von Gremien und Organen – ausschließlich einzelne Delegierte antragsberechtigt sind, entspricht nicht dem Grundgedanken BÜNDNISGRÜNER Politik. Zudem führt die gegenwärtige Regelung in der Praxis zu dem Problem, dass häufig bis zuletzt Unklarheiten über die tatsächliche Antragsberechtigung bestehen, da viele Kreisverbände ihre Delegierten erst unmittelbar vor den Landesversammlungen wählen. Mit einer ausreichend hohen Anzahl an Mitgliedern, die für die Antragstellung notwendig sind, wird Bedenken Rechnung getragen, dass die Landesversammlungen mit Anträgen „überschüttet“ werden. Dass es sich bei den antragsberechtigten Mitgliedern nur um solche des Landesverbandes handelt kann, ergibt sich dabei aus der Natur der Sache.
Zu II. Änderung der Geschäftsordnung:
Es handelt sich um die analoge Nachzeichnung der Änderung zu den Antragsberechtigten in der Geschäftsordnung für Landesversammlungen. Zudem wird zugleich mit Nr. 2 ein bestehender Verweisfehler in die Satzung korrigiert.
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